Informationen für Tourismusanbieter
Betzenstein ist zertifizierter Erholungsort. Nach dem Bayerischen Kommunalabgabengesetz sind Gemeinden, deren Übernachtungszahlen das siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, einen Fremdenverkehrsbeitrag zu erheben. Zum Vergleich: Betzenstein hat ca. 2.600 Einohner. Die Übernachtungszahlen im Jahr 2025 lagen bei 53.619 Übernachtungen.
Aus diesem Grund sind touristische Vermietungen, unabhängig ob privat oder gewerblich, bei der Gemeinde anzumelden. Dies gilt für alle kostenpflichtigen Angebote, wie Hütten, Bauwägen, Zeltplätze und Stellplätze. Informationen dazu finden Sie untenstehend.
Der Fremdenverkehrsbeitrag dient der Abgeltung der von der Gemeinde für die Förderung des Fremdenverkehrs gemachten Aufwendungen.
Der Fremdenverkehrsbeitrag ist eine Abgabe, die in Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, von allen Personen und Unternehmen erhoben werden kann, die aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile ziehen. Voraussetzung ist eine gemeindliche Fremdenverkehrsbeitragssatzung.
Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen, die durch den Tourismus einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen. Dabei wird zwischen unmittelbaren und mittelbaren Vorteilen unterschieden:
Unmittelbare Vorteile entstehen beispielsweise bei Hotels, Gastronomiebetrieben, Ferienvermietern und Freizeitunternehmen.
Mittelbare Vorteile betreffen unter anderem Einzelhandel, Handwerksbetriebe, Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen, die indirekt vom Tourismus profitieren.
Der Gleichheitsgrundsatz verlangt, dass alle wirtschaftlich begünstigten Betriebe in die Beitragspflicht einbezogen werden.
Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags
Die Berechnung richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen kommunalen Satzung. Häufig dient der steuerpflichtige Gewinn oder der Umsatz als Grundlage. Aus diesen Werten werden mithilfe eines fiktiven Gewinnanteils, eines Vorteilssatzes und eines Abgabensatzes die jährlichen Beiträge berechnet.
Fragen?
| Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
|---|---|---|---|---|
|
Sabine
Igel
Ansprechpartnerin
|
09244 9852 12 | 09244 9852 23 | EG 3 | kasse@vgem-betzenstein.bayern.de |
Verwendung der Einnahmen
Die Einnahmen aus dem Fremdenverkehrsbeitrag sind zweckgebunden und dienen der Finanzierung touristischer Aufgaben der Kommune. Für viele Tourismusgemeinden stellt der Fremdenverkehrsbeitrag eine wichtige Einnahmequelle dar. Ohne diese Mittel könnten zahlreiche Maßnahmen zur Tourismusförderung nicht umgesetzt werden. Dazu gehören insbesondere:
Touristische Infrastruktur
Touristische Infrastruktur bezeichnet die Gesamtheit aller Einrichtungen, Anlagen und Dienstleistungen, die notwendig sind, um den Tourismus zu ermöglichen, zu fördern und den Bedürfnissen der Besucher gerecht zu werden.
Einrichtungen, Anlagen, Beiträge
Dazu gehören beispielsweise:
- Pflege von Straßen, Parkplätzen, Haltestellen, Gehwegen, Rad- und Wanderwegen
- Anlage und Pflege öffentlicher Plätze und Grünanlagen, Bepflanzungen, Baumpflege
- Tourist-Information und Besucherzentrum (Maasenhaus),
- Erhalt und Pflege von Museen, Denkmälern (z.B. Tiefer Brunnen) und kulturellen Einrichtungen
- Freibad, Sport- und Freizeitanlagen (Skilift, Aussichtsturm)
- Infrastruktur Wanderwege und Kletterfelsen, wie Treppenanlagen, Geländer, mobile Toiletten
- Mitgliedsbeiträge für Netzwerkpartner (Tourismuszentrale, Geopark, Naturpark, Fränkische Schweiz Verein, …)
Marketing und Netzwerkarbeit
Aufgaben der Tourist-Info
- Imagepflege, Standort- und Destinationsmarketing, Erstellung von Digital- und Printwerbung, Pressemeldungen
- Konzeption und Umsetzung touristischer Einrichtungen und Angebote (z.B. Maasenhaus, Dorfplatz, Pfad der Liebe, Streuobstweg)
- Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Partnern, Netzwerken und Arbeitsgemeinschaften (Tourismuszentrale, TIs Fränkische Schweiz, AG Frankenpfalz, Wirtschaftsband A9, Geopark Bayern-Böhmen, Naturpark Fränkische Schweiz, Fränkische Schweiz-Verein, IG Klettern …)
- Pflege von Internetauftritten, sozialen Medien, Informations-Apps
- Erstellung von Infotafeln, Broschüren und Flyern, Gastgeberverzeichnis
- Pflege von überregionalen Datenbanken, Veranstaltungskalendern
- Gästebetreuung und Beschwerdemanagement
- Veranstaltungsmanagement, Gästeführungen
- Kostenlose Bereitstellung von Infomaterial für Gäste und Tourismusanbieter. (Das Infomaterial ist für die Stadt kostenpflichtig.)
Im Rathaus
Aufgrund des Kommunalabgabengesetzes sind Vermieter touristischer Angebote, wie Unterkünfte jeglicher Art, Zeltplätze und Wohnmobilstellplätze, verpflichtet, dies der Gemeinde zu melden.
Bei der Tourist-Info
Wir nehmen Ihr Angebot auf unserer Webseite und in die Printausgabe des Vermieterverzeichnisses auf. Dies ist für Sie kostenfrei. Außerdem profitieren Sie vom kostenfreien Infomaterial, das Sie in der Touristinfo erhalten.
Personen
| Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
|---|---|---|---|---|
|
Sabine
Igel
Ansprechpartnerin
|
09244 9852 12 | 09244 9852 23 | EG 3 | kasse@vgem-betzenstein.bayern.de |
|
Margit
Dippold
Touristinfo und Stadtmarketing
|
09244/9852-21 | info@betzenstein.de |
Hier finden Sie wichtige Informationen für die Neuvermietung touristischer Unterkünfte.
Meldeschein für deutsche Gäste entfällt
Der besondere Meldeschein muss seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr von Übernachtungsgästen mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgefüllt werden. Dies ist ein Beschluss der Bundesregierung aufgrund des Bürokratieentlastungsgesetzes. Er beruht auf dem Bundesmeldegesetz.
Für ausländische Gäste bleibt die Pflicht bestehen, einen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben und sich mit einem gültigen Identitätsdokument auszuweisen.
Was ändert sich
Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit müssen nicht wie bisher den Meldezettel ausfüllen. Es entfällt der „Papierzettel“. Das gilt sowohl für Feriengäste als auch für Geschäftsreisende und Arbeiter deutscher Staatsangehörigkeit.
Was bleibt
Für ausländische Gäste bleibt die Pflicht bestehen, einen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben und sich mit einem gültigen Identitätsdokument (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen. Diese Meldescheine müssen 12 Monate aufbewahrt und können nach drei weiteren Monaten vernichtet werden.
Die Meldescheine können von folgenden Behörden eingesehen werden: Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Zollfahndungsdienst, Hauptzollämter sowie Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind. Auch Meldebehörden haben auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Meldescheine vorlegen zu lassen.
Die statistischen Zahlen zur Beherbergung in Bayern finden Sie auf folgendem Link. Unter dem Reiter "Tourismus in Bayern" finden Sie die fortlaufenden Statistiken nach Monaten und Jahren.