Informationen für Tourismusanbieter

Meldeschein für deutsche Gäste abgeschafft

Der besondere Meldeschein muss seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr von Übernachtungsgästen mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgefüllt werden. Dies ist ein Beschluss der Bundesregierung aufgrund des Bürokratieentlastungsgesetzes. Er beruht auf dem Bundesmeldegesetz.

Für ausländische Gäste bleibt die Pflicht bestehen, einen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben und sich mit einem gültigen Identitätsdokument auszuweisen. 

Was ändert sich

Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit müssen nicht wie bisher den Meldezettel ausfüllen. Es entfällt der „Papierzettel“. Das gilt sowohl für Feriengäste als auch für Geschäftsreisende und Arbeiter deutscher Staatsangehörigkeit.

Was bleibt

Für ausländische Gäste bleibt die Pflicht bestehen, einen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben und sich mit einem gültigen Identitätsdokument (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen. Diese Meldescheine müssen 12 Monate aufbewahrt und können nach drei weiteren Monaten vernichtet werden. Diese Meldescheine können von folgenden Behörden eingesehen werden: Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Zollfahndungsdienst, Hauptzollämter sowie Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind. Auch Meldebehörden haben auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Meldescheine vorlegen zu lassen.


Kleinbeherbergungsstatistik: Einstellung der Erhebung ab Berichtsjahr 2025

Basierend auf Art. 10 des Bayerischen Statistikgesetzes in Verbindung mit der Genehmigung des Statistischen Genehmigungsausschusses vom 25.04.2022 Nr. V/1/22, führt das Bayerische Landesamt für Statistik bei den Prädikatsgemeinden in Bayern auf freiwilliger Basis eine Ergänzungserhebung zur amtlichen Beherbergungsstatistik durch (Kleinbeherbergungsstatistik). Diese umfasst die Gästeankünfte und -übernachtungen in den Kleinbetrieben mit weniger als neun Gästebetten.
Mit dem Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2025 der §10 des Bayerischen Statistikgesetzes aufgehoben. Damit entfällt auch die Rechtsgrundlage für die Kleinbeherbergungsstatistik.
Dies bedeutet, dass die Kleinbeherbergungsstatistik für das Berichtsjahr 2024 letztmals erstellt wurde. Ab dem Berichtsjahr 2025 ist die Erhebung bis auf Weiteres eingestellt, d.h. Ihre Datenlieferung an uns entfällt ab sofort.
Wir möchten uns auf diesem Weg bei Ihnen sehr herzlich für die jahrelange Unterstützung, Datenlieferung und gute Zusammenarbeit bedanken!
Die Ergebnisse für das Berichtsjahr 2024 werden noch in gewohnter Weise in einer aktualisierten Version des Statistischen Berichts „Tourismus in Bayern im Dezember und im Jahr 2024 (Bestellnummer: G4100C 202412)“ veröffentlicht, wobei
sich der Veröffentlichungstermin kapazitätsbedingt in diesem Jahr etwas verzögern wird. Der Bericht kann im Internet unter www.statistik.bayern.de/statistik/wirtschaft_handel/tourismus kostenlos heruntergeladen werden. Darüber hinaus stehen die Ergebnisse unter https://www.statistikdaten.bayern. de/genesis in unserer Datenbank GENESIS-Online auch als Zeitreihe (Tabellen 45511-101r ,45511-101z) zur Verfügung

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