Sanierung der Kläranlage

Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Betzenstein

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 31.07.2009 (BGBI I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBI. 2023 1 Nr. 176) und des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG - (BayRS 753-1-U) vom 25.02.2010 (GVBI S. 66), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09.11.2021 (GVBI. S. 608)

Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage Betzenstein in Plech in die Pegnitz durch die Verwaltungsgemeinschaft Betzenstein Die Verwaltungsgemeinschaft Betzenstein beabsichtigt, das gereinigte Abwasser in die Pegnitz zu leiten. Das Vorhaben beinhaltet eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Die Verwaltungsgemeinschaft Betzenstein hat infolgedessen die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG für die vorgenannte Einleitung beantragt. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Betzenstein, Nürnberger Str. 5, 91282 Betzenstein, Zimmer Nr. EG1 (EWO) zur Einsichtnahme aus. Die Auslegungsfrist (ein Monat) beginnt am 11.05.2026 und endet am 12.06.2026. Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen gern. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Betzenstein oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 225 erhoben werden. Es wird darauf hingewiesen, - dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden; - dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann - dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, - die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.